Falltorsäule

RechtsdenkmälerStrafrechtsdenkmälerPranger und Marktsäulen

Gemeinde: Großschönau

Zeitkategorie: 16. Jahrhundert

Chronik:

ca. 1580. Bei Mord, Notzucht oder Verstümmelungen war der Dorfrichter nicht mehr zuständig. Er musste daher den "Schädlichmann" an das Landgericht weiterleiten zur Verurteilung. Falltorsäulen sind daher Schnittstellen zwischen der niederen (Pranger, Spottsäule) und der höheren Gerichtsbarkeit (Galgen, Rad, Köpfung: Todesstrafe) zu sehen.

Beschreibung:

Falltorsäule aus Granit. Auf der Säule sind Kreuze, Beile und ein Loch feststellbar.

Details

Gemeindename Großschönau
Gemeindekennzahl 30912
Ortsübliche Bezeichnung Falltorsäule
Objektkategorie 1331 ( Rechtsdenkmäler | Strafrechtsdenkmäler | Pranger und Marktsäulen)

Katastralgemeinde Harmannstein -- GEM Großschönau
Flurstücks- bzw. Grundstücksnummer 16
Ortschafts- bzw. Ortsteil 3922 Harmannstein
Straße und Hausnummer bzw. Flurname 1
Längengrad 14.909904
Breitengrad 48.641471

denkmalgeschützt geschuetzt

Höhe (m) 2
gemessen od. geschätzt geschätzt
Breite (m) 0.4
gemessen od. geschätzt geschätzt
Tiefe (m) 0.3
gemessen od. geschätzt geschätzt

Zustandsklassifizierung gut
Falls sanierungsbedürftig od. ruinös:
empfohlene Maßnahmen

Beschreibung des Objekts (Deutung, Material und Technik) Falltorsäule aus Granit. Auf der Säule sind Kreuze, Beile und ein Loch feststellbar.
Bei besonderen Objekten: Beschreibung von Details

Zeitkategorie 16. Jahrhundert
Ursprungsdaten, Chronik: (Zeit und Ursache der Errichtung bzw. Überlieferung, Namen der Urheber, Künstler bzw. Handwerker, Sanierungen) ca. 1580. Bei Mord, Notzucht oder Verstümmelungen war der Dorfrichter nicht mehr zuständig. Er musste daher den "Schädlichmann" an das Landgericht weiterleiten zur Verurteilung. Falltorsäulen sind daher Schnittstellen zwischen der niederen (Pranger, Spottsäule) und der höheren Gerichtsbarkeit (Galgen, Rad, Köpfung: Todesstrafe) zu sehen.
Chronik - allfällige Ergänzungen: (z.B. Sagen, Legenden, Überlieferungen ausführlicher) Auf Grund der schwere des Verbrechens wurde der Schädlichmann am Falltor der Wehrmauer des Ortes gebunden. Hatte die Ortschaft keine Wehrmauer, wurde eine Falltorsäule errichtet an die der Beschuldigte bis zu seiner Abholung gekettet wurde. Holte der Landrichter den Beschuldigten nicht innerhalb von drei Tagen, so wurde der Beschuldigte nur mehr symbolisch mit einen Zwirn an die Säule "gefesselt" und der Beschuldigte konnte ohne Bestrafung fliehen.

alt text

Isidor_Sigmhbg

1997-04-15

Rieder Leopold

Informationsquellen, Literatur und weitere Quellen Wikipedia, NÖ Atlas, eigene

Alexander Szep
Datum der Erfassung 2016-04-02
Datum der letzten Bearbeitung 2016-04-03

Standort

Kommentare

Sie müssen sich einloggen, um selbst Kommentare abgeben zu können!

Wesentliche Felder richtig erfasst

Qualitätssiegel BHW Siegel